Wertsicherungsklausel

Wertsicherungsklausel
Wẹrt|si|che|rungs|klau|sel, die (Wirtsch.):
vertragliche Vereinbarung in Form einer Klausel zum Schutz gegen Geldentwertungen.

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Wertsicherungsklausel,
 
vertragliche Vereinbarung zum Schutz gegen Geldentwertungen, wonach eine vertragsmäßig festgelegte Zahlungsverpflichtung mit dem Preis oder dem Wert einzelner Güter oder einer Summe von Gütern (Güterkorb) in Verbindung gebracht wird und demgemäß variiert. Oft sind solche Klauseln (Gleitklauseln) z. B. in langfristigen gewerblichen Mietverträgen enthalten. Genehmigungsfrei sind dagegen solche Klauseln, die keine automatische Anpassung der Geldschuld an den gewählten Maßstab zum Inhalt haben, sondern die Neufestsetzung bei Vorliegen bestimmter Umstände in das billige Ermessen des Berechtigten oder eines Dritten stellen (»Leistungsvorbehalt«). Gleiches gilt für »Spannungsklauseln«, bei denen die Höhe der geschuldeten Leistung von der Entwicklung des Preises oder Wertes vergleichbarer Güter abhängig gemacht wird (z. B. die Bindung von Gehaltsansprüchen an die Beamtenbesoldung).
 
In Deutschland war die Verwendung von Wertsicherungsklauseln bis zur Einführung des Euro aus Gründen der Geldwertstabilität nur beschränkt zulässig (§ 3 Währungsgesetz vom 20. 6. 1948). Die Verknüpfung eines geschuldeten DM-Betrages mit der Entwicklung des Preises oder Wertes bestimmter Güter bedurfte der Genehmigung der Deutschen Bundesbank beziehungsweise der Landeszentralbanken. Mit der Einführung des Euro wurde die Genehmigungspflicht von Indexierungsvereinbarungen durch die Deutsche Bundesbank aufgehoben. Allerdings wurde in das zum 1. 1. 1999 in Kraft getretene Euro-Einführungsgesetz die Regelung aufgenommen, dass die Genehmigungspflicht von Indexierungen grundsätzlich erhalten bleibt. Als Genehmigungsinstanz fungiert nunmehr das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Nachfolgeregelungen über die Verwendung von Wertsicherungsklauseln wurden in das Preisangaben- und Preisklauselgesetze sowie die Preisklausel-VO vom 23. 9. 1998 (in Kraft seit 1. 1. 1999) eingearbeitet. Neben den bisherigen Ausnahmen vom Indexierungsverbot können nunmehr auch Genehmigungen erteilt werden, wo dies unter Wettbewerbsgesichtspunkten erforderlich erscheint, v. a. auf dem Gebiet des Geld- und Kapitalverkehrs (einschließlich der in § 1 Absatz 11 Kreditwesen-Gesetz definierten Finanzinstrumente wie Schuldverschreibungen, Derivate, Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte).
 
In Österreich ist es gemäß § 16 Mietrechtsgesetz zulässig, die Miete an den vom Österreichen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Index der Lebenshaltungskosten (daher: Indexklausel) zu binden, ohne dass dies einer Genehmigung bedürfte. Nach § 14 b Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 ist eine vertragliche Prämienanpassungsklausel nach einem vom Österreichen Statistischen Zentralamt berechneten und veröffentlichten Index, der dem Schadensbedarf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rechnung trägt, zulässig. Allgemein ist bei Geldsummenschulden seit 1991 die Vereinbarung von Goldklauseln (wieder) erlaubt. - In der Schweiz werden Wertsicherungsklauseln allgemeine Indexklauseln genannt, sie sind im Rahmen der allgemeinen vertrags- und persönlichkeitsrechtlichen Schranken grundsätzlich zulässig. Im Bereich der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Bezugsgröße der Landesindex für Konsumentenpreise vorgesehen wird (Art. 269 b OR). Wurde bei der Wohnungsmiete ein indexierter Mietzins vereinbart, so darf die jeweilige Mietzinserhöhung die Zunahme des Landesindexes nicht übersteigen; bei einer Senkung des Indexes ist der Mietzins entsprechend anzupassen (Art. 17 VO über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. 5. 1990 in der Fassung vom 26. 6. 1996).
 
 
L. Nies: Geldwertsicherungsklauseln (41991);
 W. Dürkes: Wertsicherungsklauseln (101992).

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Wẹrt|si|che|rungs|klau|sel, die (Wirtsch.): vertragliche Vereinbarung in Form einer Klausel zum Schutz gegen Geldentwertungen.

Universal-Lexikon. 2012.

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